Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 10Artikel 11, Paragraph 10
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 10.Paragraph 10,
Von der Eintreibung der im § 1 angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird. Von der Eintreibung der im Paragraph eins, angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002223
Alte Dokumentnummer
N1192913474R